So rechnen wir
ErbFormular setzt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und das Bewertungsgesetz (BewG) in Programmregeln um. Jede Regel verweist auf ihre Rechtsgrundlage; im Rechenweg sehen Sie zu jedem Schritt den Paragrafen.
Grundsätze
- Stichtag: Maßgebend sind die Werte und die Gesetzesfassung am Todestag bzw. am Tag der Schenkung (§§ 9, 11 ErbStG). Das Programm führt dafür datierte Parametersätze, zum Beispiel für den Pauschbetrag (10.300 € bzw. 15.000 €) und die Zuordnung von Schulden.
- Rundung: Vermögenswerte werden auf volle Euro abgerundet, Schulden aufgerundet, der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Steuern unter 50 € werden nicht festgesetzt (§ 22 ErbStG).
- Immobilien: Den maßgeblichen Grundbesitzwert stellt das Lage-Finanzamt fest (§ 151 BewG). Das Programm schätzt ihn vorläufig im Sachwertverfahren mit Bodenrichtwert, Regelherstellungskosten, Baupreisindex und Wertzahlen nach den Anlagen 22, 24 und 25 BewG – oder verwendet Ihren Wert, wenn Sie ein Gutachten oder einen Kaufpreis haben (§ 198 BewG).
- Renten und Nießbrauch: Kapitalwerte nach § 14 BewG mit den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Vervielfältigern, begrenzt nach § 16 BewG; Versorgungsfreibeträge für Kinder nach Altersstufen (§ 17 Abs. 2 ErbStG).
- Vordrucke: Verwendet werden die amtlichen Vordrucke der Finanzverwaltung (Ausgabe 07/2022). Die Eingabehilfe für Mein ELSTER folgt derselben Gliederung.
Prüfung der Rechenregeln
Über hundert automatische Testfälle prüfen Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze, Härteausgleich, Familienheim, Schulden, Pflichtteile, Vorerwerbe, Nießbrauch und Bewertung. Jeder Testfall ist von Hand nachgerechnet. Fünf vollständige Beispielfälle werden bei jeder Änderung neu in die Vordrucke übertragen und kontrolliert. Die Quellen – Gesetzestexte, BMF-Tabellen, Vordrucke und Anleitungen – sind mit Abrufdatum archiviert.
Was das Programm abdeckt
- Erbschaften und Schenkungen mit Stichtag ab 01.07.2016 bei unbeschränkter Steuerpflicht
- Steuerklassen, persönliche Freibeträge und Versorgungsfreibeträge (§§ 15–17 ErbStG), Steuersätze und Härteausgleich (§ 19 ErbStG)
- Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Versicherungen, Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser und unbebaute Grundstücke mit vorläufiger Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (§§ 179, 182–191 BewG)
- Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG), vermietete Wohnungen (§ 13d ErbStG), Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
- Schulden, Erbfallkosten mit Pauschbetrag, Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteile (§ 10 ErbStG)
- Gemeinsame Erklärung mehrerer Erben bis sechs Personen (§ 31 Abs. 4 ErbStG)
- Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG)
- Schenkung mit vorbehaltenem lebenslangem Nießbrauch oder Wohnrecht für bis zu zwei Personen und mit übernommenen Schulden (§§ 14, 16 BewG)
Was es bewusst nicht abdeckt
Diese Fälle erkennt das Programm vor dem Kauf und bietet dann keinen Kauf an, weil sie eine individuelle Prüfung erfordern:
- Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften und nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften (§§ 13a–13c, 19a ErbStG)
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Mietwohngrundstücke, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, Erbbaurechte
- Immobilien im Ausland, Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, beschränkte Steuerpflicht
- Vor- und Nacherbschaft, Stiftungen und Trusts, fortgesetzte Gütergemeinschaft
- Befristete oder Quoten-Nießbräuche und Nießbräuche für mehr als zwei Personen
- Berechnung des steuerfreien Zugewinnausgleichs (§ 5 ErbStG) – das Programm weist darauf hin
Fehler gefunden?
Auf jeder Seite des Fragebogens gibt es „Fehler im Formular melden“. Wir prüfen jede Meldung und dokumentieren Korrekturen und neue Rechtsstände unter Änderungen.