Zum Inhalt springen
ErbFormular

Erbschaftsteuererklärung ausfüllen: Schritt für Schritt durch die amtlichen Vordrucke

Die Erbschaftsteuererklärung besteht aus dem Mantelbogen mit den Zeilen 1 bis 130 und einer Anlage Erwerber mit den Zeilen 1 bis 67 für jede beteiligte Person; bei Immobilien kommen weitere Anlagen hinzu. Abzugeben ist sie, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Diese Seite erklärt die Vordrucke Zeile für Zeile und den Weg über Mein ELSTER.

Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.

Wann eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist

Nach einem Todesfall gibt es zwei Schritte, die oft verwechselt werden. Zuerst kommt die Anzeige: Wer etwas erbt, muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten, nachdem er davon erfahren hat, dem Erbschaftsteuer-Finanzamt schriftlich anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und sich das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig ergibt. Gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die keine Bank dem Finanzamt meldet (etwa GmbH-Anteile) zum Erwerb, bleibt sie trotzdem nötig (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Die Erklärung folgt erst, wenn das Finanzamt sie anfordert. Es kann jeden Beteiligten dazu auffordern, auch wenn er selbst keine Steuer zahlen muss, und setzt dafür eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Die amtliche Anleitung stellt klar: Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie meinen, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Was steuerpflichtig ist, entscheidet das Finanzamt.

Wie Fristen berechnet werden und wie eine Verlängerung beantragt wird, steht im Ratgeber Frist und Fristverlängerung. Ob nach Abzug der Freibeträge überhaupt Steuer anfällt, lässt sich mit der kostenlosen Prüfung abschätzen. Die Beträge je Verwandtschaftsgrad stehen unter Freibeträge und Steuerklassen.

Welche Vordrucke und Anlagen dazugehören

Die Vordrucke sind in allen Bundesländern gleich. Das Finanzamt legt sie in der Regel dem Aufforderungsschreiben bei; außerdem stehen sie auf den Formularseiten der Finanzverwaltung und als Formular in Mein ELSTER bereit. Aktuell ist die Ausgabe 07/2022 für Todesfälle ab dem 1. Juli 2016.

Amtliche Vordrucke zur Erbschaftsteuererklärung, Stand Oktober 2026
VordruckWann er nötig istUmfang
Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen)immer, einmal je ErbfallZeilen 1–130
Anlage Erwerberfür jede beteiligte Person: Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Begünstigte etwa einer LebensversicherungZeilen 1–67
Anlage Angaben zu Bedarfswertenwenn Grundbesitz im Inland zum Nachlass gehörtSpalten 1–7 je Grundstück
Anlage Steuerbefreiung Familienheimwenn Ehegatte, Lebenspartner oder Kind ein Familienheim erwirbt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)Zeilen 1–25, je Erwerber
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstückewenn vermietete Wohnungen zum Erwerb gehören (§ 13d ErbStG)je Erwerber

Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften gibt es weitere Anlagen und eigene Bewertungsregeln. Diese Fälle behandelt dieser Ratgeber nicht.

Unterlagen, die vorher bereitliegen sollten

Maßgebend sind die Verhältnisse am Todestag (§§ 9, 11 ErbStG). Alle Werte beziehen sich auf diesen Tag, nicht auf den Tag, an dem die Erben das Vermögen aufteilen.

  • Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag mit dem Aktenzeichen des Nachlassgerichts oder der Urkundenverzeichnisnummer (UVZ-Nr.) des Notars, gegebenenfalls der Erbschein
  • Bescheinigungen der Banken über Kontostände und Zinsen zum Todestag sowie Depotauszüge
  • Unterlagen zu Bausparverträgen, Versicherungen und Sterbegeld
  • bei Immobilien: Grundbuchauszug, Grundsteuerwertbescheid mit Aktenzeichen, Wohnfläche, Baujahr und bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung mit dem Miteigentumsanteil
  • Belege über Schulden des Verstorbenen, etwa Darlehen, offene Rechnungen und Steuerbescheide
  • Rechnungen für Bestattung, Grabstein, Grabpflege und Nachlassregelung
  • Angaben zu Schenkungen des Verstorbenen in den letzten zehn Jahren
  • Steuer-Identifikationsnummern aller Beteiligten und eine Bankverbindung für Erstattungen

Mantelbogen Seite 1: Zeilen 1 bis 29

  • Zeile 1 – Todestag: Er ist der Stichtag für alle weiteren Angaben.
  • Zeilen 2 bis 5 – Verstorbener: Name, Geburtsdatum, letzter Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, letztes Finanzamt, Steuer-Identifikationsnummer und Steuernummer. Der Wohnsitz entscheidet über die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Zeile 6 – Familienstand und Sterbeort.
  • Zeilen 7 und 8 – Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Güterstand nach § 13 FGB (DDR), vertraglicher Güterstand oder Güterstand nach ausländischem Recht. Bei einem Ehevertrag wird eine Kopie beigefügt.
  • Zeilen 9 bis 12 – Testament, Testamentsvollstreckung, Erbschein: Gericht und Aktenzeichen oder die UVZ-Nr. des Notars sowie Name und Anschrift eines Testamentsvollstreckers, Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters.
  • Zeilen 13 bis 16: nur, wenn der Verstorbene selbst an einem ungeteilten Nachlass beteiligt war, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebte oder Vorerbe war.
  • Zeilen 17 und 18 – Schließfach: Geldinstitut und Inhalt; der Inhalt erscheint außerdem bei den Vermögenswerten.
  • Zeilen 19 bis 23 – Beteiligte: der Name jeder beteiligten Person und die laufende Nummer ihrer Anlage Erwerber.
  • Zeilen 24 bis 29 – Unterschrift: Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. Geben mehrere Erben gemeinsam ab, unterschreiben alle (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, gibt er die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG).

Mantelbogen Seiten 2 und 3: Vermögen (Zeilen 30 bis 83)

Anzugeben ist das gesamte Vermögen des Verstorbenen, im Inland wie im Ausland. Eingetragen werden nur volle Euro; Cent-Beträge werden nach der Anleitung zu Ihren Gunsten gerundet.

ZeilenInhaltHinweis aus der amtlichen Anleitung
31–34land- und forstwirtschaftliches Vermögeneigenes Bewertungsverfahren
35–38GrundvermögenAnzahl und selbst errechneter Gesamtwert; dazu die Anlage Angaben zu Bedarfswerten
39–46Betriebsvermögen, nicht notierte Anteileeigenes Bewertungsverfahren
47–51Wertpapiere und Fondsniedrigster Kurs am Todestag, bei Anleihen mit Stückzinsen; Depotauszug beifügen
52–56Guthaben bei Geldinstituteneinschließlich Zinsen bis zum Todestag, auch Gemeinschaftskonten
57–58Bausparguthabeneinschließlich Zinsen
59–60Steuererstattungsansprüchezum Beispiel aus der letzten Einkommensteuer des Verstorbenen
61–64Kapitalforderungen, sonstige Forderungenzum Beispiel die Instandhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung
65–67Zinsansprüchenur, soweit nicht schon in den Guthaben enthalten
68–71Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungennur, was in den Nachlass fällt
72–74Renten und wiederkehrende BezügeJahreswert; den Kapitalwert ermittelt das Finanzamt
75–79Bargeld, Edelmetalle, Hausrat, Auto, Schmuck, Rechtegemeiner Wert, ohne Abzug von Freibeträgen
80–83Vermögen, das Dritte unmittelbar erwerbenzum Beispiel eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht

Bei Lebensversicherungen kommt es auf das Bezugsrecht an. Fällt die Versicherungssumme in den Nachlass, gehört sie in die Zeilen 68 bis 71. Erhält eine Person sie direkt aufgrund eines Bezugsrechts, steht sie in den Zeilen 80 bis 83 und zusätzlich in deren Anlage Erwerber in Zeile 34.

Für Immobilien ist der Grundbesitzwert maßgebend, den das Finanzamt am Ort des Grundstücks gesondert feststellt. Wie er ermittelt wird, erklärt der Ratgeber Immobilie bewerten.

Mantelbogen Seite 4: Schulden, Kosten, Schenkungen (Zeilen 84 bis 130)

  • Zeilen 84 bis 89 – Darlehensschulden: mit dem Betrag, der am Todestag noch geschuldet war; eine Bescheinigung des Gläubigers wird beigefügt.
  • Zeilen 90 bis 92 – Steuerschulden: etwa Nachzahlungen aus der Einkommensteuer, mit einer Einzelaufstellung.
  • Zeilen 93 bis 97 – sonstige Verbindlichkeiten: zum Beispiel offene Rechnungen von Pflegeheim oder Arzt, gekürzt um erwartete Erstattungen der Krankenkasse oder Beihilfe.
  • Zeilen 98 bis 103 – Erbfallkosten: Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege mit dem Jahreswert, Kosten der Nachlassregelung, abzüglich Sterbegeld. Auszufüllen nur, wenn die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
  • Zeilen 104 bis 114 – Vermächtnisse, Auflagen und geltend gemachte Pflichtteile.
  • Zeile 114a: Hier wird angegeben, ob Schulden mit einzelnen Vermögensgegenständen zusammenhängen, etwa ein Darlehen für das selbst bewohnte Haus.
  • Zeilen 115 bis 123 – Schenkungen: alle Zuwendungen des Verstorbenen zu Lebzeiten, auch solche, die nie angezeigt wurden.
  • Zeilen 124 bis 127 – Bemerkungen; die Zeilen 128 bis 130 betreffen grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

Schulden, die keinem bestimmten Gegenstand zuzuordnen sind, etwa Pflichtteilsansprüche, werden anteilig auf das gesamte Vermögen verteilt; der Anteil, der auf steuerfreies Vermögen wie ein Familienheim entfällt, ist nicht abziehbar. Das gilt für Todesfälle seit dem 29. Dezember 2020 (§ 37 Abs. 18 ErbStG); seit 2025 steht die Regel in § 10 Abs. 6a ErbStG. Die Erbfallkosten sind davon ausgenommen.

Anlage Erwerber: Zeilen 1 bis 67

Für jede beteiligte Person gibt es eine eigene Anlage Erwerber. Oben rechts steht die laufende Nummer aus den Zeilen 19 bis 23 des Mantelbogens.

  • Zeilen 1 bis 11 – Person: Steuer-Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Anschrift, Wohnsitzfinanzamt und Bankverbindung für Erstattungen; bei Minderjährigen auch der gesetzliche Vertreter.
  • Zeile 12 – Verwandtschaftsverhältnis: in der Form „Der Erwerber ist … des Erblassers“, also etwa „Kind des Sohnes“ statt „Enkel“ oder „Sohn des Bruders“ statt „Neffe“. Daraus ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG).
  • Zeilen 13 bis 17 – Versorgungsbezüge: nur bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Anzugeben sind Hinterbliebenenbezüge mit dem Jahresbetrag; das Finanzamt kürzt damit den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).
  • Zeilen 18 bis 21: Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG bei Ehegatten sowie anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer.
  • Zeilen 22 bis 31 – Erbanfall: nur für Erben. Der Erbanteil wird als Bruch eingetragen, zum Beispiel 1/2. Schulden, Kosten oder Vermächtnisse, die nur diese Person trägt, folgen in den Zeilen 24 bis 31.
  • Zeilen 32 bis 42 – sonstige Erwerbe: Vermächtnis (Zeile 33), Vertrag zugunsten Dritter wie eine Lebensversicherung (Zeile 34), geltend gemachter Pflichtteil (Zeile 35) und andere Erwerbe (Zeile 36).
  • Zeilen 43 bis 46 – Nacherbschaft: nur in diesem Sonderfall.
  • Zeilen 47 bis 53 – Schenkungen: frühere Zuwendungen des Verstorbenen an diese Person; Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
  • Zeilen 54 bis 57 – Bekanntgabe: wenn der Bescheid an eine bevollmächtigte Person gehen soll.
  • Zeilen 58 bis 65 – Bemerkungen und Anträge: zum Beispiel der Freibetrag bis 20.000 € für Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
  • Zeilen 66 und 67 – Unbedenklichkeitsbescheinigung: nur, wenn die Person im Ausland wohnt.

Zusätzliche Anlagen bei Immobilien

Anlage Angaben zu Bedarfswerten: Je Grundstück werden Lage und Größe, Grundstücksart, Lage-Finanzamt mit Aktenzeichen, Bodenrichtwert, geschätzter Verkehrswert des ganzen Grundstücks und der Anteil des Verstorbenen in Prozent eingetragen. Die Spalte „Einheitswert“ stammt aus der Zeit vor der Grundsteuerreform; Mein ELSTER fragt stattdessen nach dem Grundsteuerwert. Den verbindlichen Wert stellt das Finanzamt fest, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).

Anlage Steuerbefreiung Familienheim: für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die die Wohnung des Verstorbenen selbst beziehen. Voraussetzungen und Zehnjahresfrist erklärt der Ratgeber Familienheim steuerfrei erben.

Anlage für vermietete Wohngrundstücke: Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d Abs. 1 ErbStG).

Der Weg über Mein ELSTER

Seit Ende 2022 gibt es die Erbschaftsteuererklärung auch als Formular in Mein ELSTER. Es folgt dem Papiervordruck: Hauptvordruck mit der Seite „Beteiligte“, eine Anlage Erwerber je Person und die Anlage Bedarfswerte.

  1. Mit dem eigenen ELSTER-Konto anmelden, per Zertifikatsdatei oder ELSTER-App.
  2. „Formulare & Leistungen“ → „Alle Formulare“ → „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ → „Erbschaftsteuererklärung“ wählen.
  3. Als Empfänger das Finanzamt aus dem Aufforderungsschreiben wählen; bei Erbschaften ist das ein zentrales Erbschaftsteuer-Finanzamt des Bundeslandes.
  4. Den Hauptvordruck Seite für Seite ausfüllen und weitere Personen in der Anlage Erwerber über „+ Weitere Daten hinzufügen“ anlegen.
  5. Bei Immobilien die Anlage Bedarfswerte ausfüllen, mit den Feldern (8) Grundstücksgröße, (9) Grundstücksart, (13) Grundsteuerwert, (14) Bodenrichtwert, (15) geschätzter Verkehrswert und (16) Anteil in Prozent.
  6. „Prüfen“ wählen, Hinweise beheben, dann „Absenden“. Belege werden nur auf Anforderung oder über „Belegnachreichung“ eingereicht.

Eine elektronische Erklärung genügt für alle Beteiligten; eine handschriftliche Unterschrift ist bei der Übermittlung über Mein ELSTER nicht nötig. Eine Steuerberechnung bietet Mein ELSTER für diese Steuer nicht an; die Steuer steht erst im Bescheid. Wer noch kein ELSTER-Konto hat, braucht für die Registrierung etwas Vorlauf, weil ein Teil der Zugangsdaten per Brief kommt.

Die Erklärung auf Papier ist gleichwertig. Sie wird ausgefüllt, von allen Erklärenden unterschrieben und an das Finanzamt geschickt.

Erbschaftsteuererklärung ausfüllen

Vordrucke ausgefüllt, Eingabehilfe für Mein ELSTER. Ab 149 €, Vorschau kostenlos.

Häufige Stolpersteine

  • Freibeträge: Werte werden ungekürzt eingetragen; das Finanzamt berücksichtigt Freibeträge von Amts wegen.
  • Stichtag: Kontostände und Kurse gelten vom Todestag, nicht vom Tag der Erklärung.
  • Vorschenkungen: Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören in den Mantelbogen (Zeilen 115 bis 123) und in die Anlage Erwerber (Zeilen 47 bis 53).
  • Pauschbetrag: Für Todesfälle ab 2025 gelten 15.000 €, auch wenn der Vordruck 10.300 € nennt.
  • Einkommensteuer des Verstorbenen: Sie ist eine getrennte Pflicht. Erstattungen und Nachzahlungen daraus gehören aber in die Erbschaftsteuererklärung; mehr dazu unter Steuererklärung für Verstorbene.
  • Berichtigung: Fehler, die später auffallen, sind dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen (§ 153 AO).

Wie mehrere Erben gemeinsam vorgehen und wer für die Steuer haftet, beschreibt der Ratgeber Erbengemeinschaft. Was nach dem Bescheid geprüft werden kann und welche Einspruchsfrist gilt, steht unter Bescheid prüfen.

Häufige Fragen

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, wenn keine Steuer anfällt?

Ja, wenn das Finanzamt dazu aufgefordert hat. Nach § 31 Abs. 1 ErbStG kann es jeden Beteiligten zur Abgabe auffordern, auch wenn er selbst keine Steuer zahlen muss. Die amtliche Anleitung stellt klar, dass die Erklärung auch dann abzugeben ist, wenn man meint, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Ohne Aufforderung besteht nur die Pflicht, den Erwerb innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Kann ich die Erbschaftsteuererklärung online über ELSTER abgeben?

Ja. Seit Ende 2022 gibt es in Mein ELSTER das Formular „Erbschaftsteuererklärung“ unter „Alle Formulare“ im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es folgt dem Papiervordruck mit Hauptvordruck, Anlage Erwerber und Anlage Bedarfswerte. Nötig ist ein eigenes ELSTER-Konto. Eine handschriftliche Unterschrift entfällt bei der elektronischen Übermittlung, und eine Erklärung genügt für alle Beteiligten.

Wer unterschreibt die Erbschaftsteuererklärung bei mehreren Erben?

Mehrere Erben dürfen eine gemeinsame Erklärung abgeben; sie ist dann von allen zu unterschreiben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Vermächtnisnehmer und andere Beteiligte können im Einverständnis mit den Erben einbezogen werden. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt, gibt dieser die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Bei der Übermittlung über Mein ELSTER entfällt die handschriftliche Unterschrift.

Wie viele Anlagen Erwerber braucht man für die Erbschaftsteuererklärung?

Eine für jede Person, die durch den Todesfall etwas erwirbt: für jeden Erben, jeden Vermächtnisnehmer, jeden Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch geltend gemacht hat, und für Begünstigte etwa einer Lebensversicherung. Die laufende Nummer der Anlage steht im Mantelbogen in den Zeilen 19 bis 23 neben dem Namen. In Mein ELSTER werden weitere Anlagen über „+ Weitere Daten hinzufügen“ angelegt.

Muss ich die Freibeträge in der Erbschaftsteuererklärung selbst abziehen?

Nein. Persönliche Freibeträge, Versorgungsfreibeträge und die Freibeträge für Hausrat berücksichtigt das Finanzamt von Amts wegen. In die Vordrucke gehören die ungekürzten Werte am Todestag. Anzugeben sind aber die Tatsachen, von denen die Freibeträge abhängen: das Verwandtschaftsverhältnis in Zeile 12, Versorgungsbezüge in den Zeilen 13 bis 17 und frühere Schenkungen in den Zeilen 47 bis 53 der Anlage Erwerber.

Welcher Wert gilt für Konten und Wertpapiere in der Erbschaftsteuererklärung?

Maßgebend ist der Todestag. Bankguthaben werden mit dem Stand an diesem Tag einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen angegeben. Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem niedrigsten am Todestag notierten Kurs angesetzt, Investmentfonds mit dem Rücknahmepreis. Für Wertpapiere verlangt die amtliche Anleitung einen Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts.

Was passiert, wenn ich nach der Abgabe einen Fehler in der Erbschaftsteuererklärung bemerke?

Wer nachträglich erkennt, dass die Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, muss das dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 AO). Das gilt etwa für ein vergessenes Konto oder eine übersehene Schenkung. Die Pflicht trifft die Erben auch dann, wenn sie Fehler in früheren Erklärungen des Verstorbenen entdecken (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein bereits ergangener Bescheid wird dann geändert.

Rechnet ELSTER die Erbschaftsteuer aus?

Nein. Mein ELSTER bietet für die Erbschaftsteuererklärung keine Steuerberechnung an; die Steuer setzt das Finanzamt im Bescheid fest. Eine Größenordnung lässt sich vorher mit dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und dem Steuersatz nach § 19 ErbStG überschlagen, zum Beispiel mit einem Erbschaftsteuer-Rechner. Das Ergebnis bleibt eine Schätzung, weil etwa der Wert einer Immobilie gesondert festgestellt wird.

Quellen

Alle Ratgeber