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ErbFormular

Erbfallkostenpauschale: 15.000 € für Todesfälle seit 2025

Für Kosten rund um den Todesfall wird bei der Erbschaftsteuer ohne Nachweis ein Pauschbetrag abgezogen: 15.000 € für Todesfälle ab dem 1. Januar 2025, vorher 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, § 37 Abs. 21 ErbStG). Er gilt einmal je Erbfall. Höhere Kosten können stattdessen mit Belegen in den Zeilen 98 bis 103 des Mantelbogens angegeben werden.

Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.

Wie hoch die Pauschale ist

TodestagPauschbetragRechtsgrundlage
bis 31.12.202410.300 €§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in der bis 2024 geltenden Fassung
ab 01.01.202515.000 €§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, § 37 Abs. 21 ErbStG

Entscheidend ist, wann die Steuer entsteht; beim Erbe ist das grundsätzlich der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der höhere Betrag gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG).

Welche Kosten die Pauschale abdeckt

Die Pauschale ersetzt den Einzelnachweis für alle Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG:

  • Kosten der Bestattung, einschließlich der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier
  • Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
  • Kosten der üblichen Grabpflege
  • Kosten der Nachlassregelung, zum Beispiel Gebühren für Testamentseröffnung und Erbschein, Kosten einer gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft, die Vergütung des Testamentsvollstreckers und Beratungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

Nicht abziehbar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses und die eigene Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3, Abs. 8 ErbStG). Auch Kosten eines späteren Einspruchs- oder Klageverfahrens zählen nach der amtlichen Anleitung nicht dazu.

Schulden des Verstorbenen selbst, etwa offene Rechnungen oder Darlehen, sind keine Erbfallkosten. Sie werden zusätzlich zur Pauschale in den Zeilen 84 bis 97 angegeben und abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Wo sie im Vordruck stehen, zeigt der Ratgeber Erbschaftsteuererklärung ausfüllen.

Einmal je Erbfall: Aufteilung unter den Erben

Der Pauschbetrag wird nach dem Gesetz „insgesamt“ abgezogen, also einmal für den Erbfall und nicht für jeden Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Bei mehreren Erben wird er nach den Erbquoten aufgeteilt.

Beispiel: drei Kinder erben zu gleichen Teilen, Todesfall 2026
Pauschbetrag für den Erbfall15.000 €
Anteil je Kind bei einer Erbquote von 1/35.000 €

Jedes Kind zieht 5.000 € von seinem Erwerb ab.

Kosten, die ein einzelner Erbe allein getragen hat, stehen beim Einzelnachweis in seiner Anlage Erwerber in den Zeilen 27 und 28. Für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte kommen vor allem eigene Kosten in Betracht, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Erwerb entstanden sind; sie gehören in Zeile 40 ihrer Anlage Erwerber. Mehr zur Verteilung unter Miterben steht im Ratgeber Erbengemeinschaft.

Allgemeine Schulden wie Pflichtteilsansprüche werden bei Todesfällen seit dem 29. Dezember 2020 anteilig auch steuerfreiem Vermögen wie einem Familienheim zugeordnet und insoweit nicht abgezogen (seit 2025 § 10 Abs. 6a ErbStG, vorher § 10 Abs. 6 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020). Die Erbfallkosten und damit auch der Pauschbetrag sind davon ausdrücklich ausgenommen (§ 10 Abs. 6a Satz 4 ErbStG).

Einzelnachweis in den Zeilen 98 bis 103

Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag, können sie stattdessen einzeln mit Belegen angegeben werden. Angesetzt wird dann entweder der Pauschbetrag oder die nachgewiesene Summe, nicht beides.

Erbfallkosten im Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung
ZeileAngabe
99Kosten der Bestattung
100Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
101Grabpflege: Jahreswert der durchschnittlich anfallenden Kosten
102Kosten der Nachlassregelung
103abzüglich Kostenersatz, etwa Sterbegeld

Die Grabpflege wird nicht nach ihrer tatsächlichen Dauer angesetzt, sondern mit dem 9,3-fachen ihres Jahreswerts (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, § 13 Abs. 2 BewG). Eingetragen wird nur der Jahreswert; den Kapitalwert errechnet das Finanzamt.

Beispiel: Einzelnachweis bei einem Todesfall 2026
Bestattung und Trauerfeier7.800 €
Grabstein4.500 €
Grabpflege: 450 € Jahreswert × 9,34.185 €
Erbschein und Testamentseröffnung1.400 €
abzüglich Sterbegeld− 1.000 €
nachgewiesene Kosten insgesamt16.885 €

16.885 € liegen über dem Pauschbetrag von 15.000 €; angesetzt werden können die nachgewiesenen Kosten.

Bei einem Todesfall vor 2025 wäre dieselbe Summe mit dem Pauschbetrag von 10.300 € zu vergleichen. Wie sich die Pauschale auf die Steuer auswirkt, zeigen die Beispiele im Ratgeber Erbschaftsteuer berechnen.

Erbschaftsteuererklärung ausfüllen

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2025 und 2026?

Für Todesfälle ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Pauschbetrag 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024). Für Todesfälle bis zum 31. Dezember 2024 gelten 10.300 €. Maßgebend ist, wann die Steuer entsteht, beim Erbe also grundsätzlich der Todestag (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Der Betrag wird ohne Belege abgezogen.

Bekommt jeder Erbe die Pauschale von 15.000 €?

Nein. Der Pauschbetrag gilt nach dem Gesetz „insgesamt“, also einmal je Erbfall. Bei mehreren Erben wird er nach den Erbquoten aufgeteilt: Drei Kinder zu je einem Drittel ziehen jeweils 5.000 € ab, zwei Erben zu je einer Hälfte jeweils 7.500 €. Wer höhere Kosten belegen kann, gibt stattdessen die tatsächlichen Kosten in den Zeilen 98 bis 103 an.

Muss man Belege für die Bestattungskosten beim Finanzamt einreichen?

Nur, wenn mehr als der Pauschbetrag geltend gemacht wird. Dann werden die Kosten in den Zeilen 98 bis 103 des Mantelbogens einzeln eingetragen, und der Vordruck verlangt Unterlagen oder Belege. Bis zur Höhe des Pauschbetrags, für Todesfälle ab 2025 also 15.000 €, zieht das Finanzamt die Kosten ohne Nachweis ab; Einzelangaben sind dann nicht nötig.

Warum steht im Formular zur Erbschaftsteuer noch 10.300 Euro?

Die amtlichen Vordrucke zur Erbschaftsteuererklärung tragen den Stand 07/2022. Eine neue Papierfassung mit dem Betrag von 15.000 € gibt es bisher nicht; der Vordruck bleibt trotzdem gültig. Für Todesfälle ab 2025 gilt kraft Gesetzes der höhere Betrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2, § 37 Abs. 21 ErbStG). Die Zeilen 98 bis 103 werden deshalb nur ausgefüllt, wenn die Kosten 15.000 € übersteigen.

Wie wird die Grabpflege bei der Erbschaftsteuer berechnet?

Die Kosten der üblichen Grabpflege werden mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer angesetzt, das ist das 9,3-fache des Jahreswerts (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, § 13 Abs. 2 BewG). Das gilt unabhängig davon, wie lange die Grabpflege tatsächlich dauert. In Zeile 101 des Mantelbogens wird nur der Jahreswert eingetragen; bei 450 € im Jahr ergeben sich 4.185 €.

Wird das Sterbegeld von der Erbfallkostenpauschale abgezogen?

Bei der Pauschale nicht, denn sie wird ohne Nachweis abgezogen. Werden die Kosten dagegen einzeln nachgewiesen, mindern Sterbegeldzahlungen der Krankenkasse oder anderer Stellen die eigenen Aufwendungen; sie werden in Zeile 103 als Kostenersatz abgezogen. Gehört ein Sterbegeld zum Nachlass, wird es außerdem als Vermögen in den Zeilen 68 bis 71 erfasst.

Quellen

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