Erbengemeinschaft und Erbschaftsteuer: gemeinsame Erklärung, Anteile, Haftung
Mehrere Erben dürfen eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgeben, die alle unterschreiben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Die Steuer wird trotzdem für jeden Erben einzeln berechnet, nach seinem Anteil, seiner Steuerklasse und seinem Freibetrag. Bis zur Auseinandersetzung haftet der Nachlass für die Steuer aller Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG).
Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.
Eine gemeinsame Erklärung für alle
Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erklärung gemeinsam abzugeben; sie ist dann von allen zu unterschreiben (§ 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 ErbStG). Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte können im Einverständnis mit den Erben einbezogen werden (§ 31 Abs. 4 Satz 3 ErbStG).
Im Mantelbogen stehen alle Beteiligten in den Zeilen 19 bis 23, jeweils mit der laufenden Nummer ihrer Anlage Erwerber. Jede Person erhält eine eigene Anlage Erwerber mit Personalien, Verwandtschaftsverhältnis und Erbanteil.
Auch in Mein ELSTER wird nur eine Erklärung übermittelt: ein Hauptvordruck und mehrere Anlagen Erwerber, die über „+ Weitere Daten hinzufügen“ angelegt werden. Eine handschriftliche Unterschrift entfällt bei der elektronischen Übermittlung. Wie die Vordrucke im Einzelnen auszufüllen sind, erklärt der Ratgeber Erbschaftsteuererklärung ausfüllen.
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt, gibt dieser die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Das Finanzamt kann verlangen, dass einzelne Erben mitunterschreiben.
Jeder Erbe wird einzeln besteuert
Die Erbengemeinschaft selbst zahlt keine Erbschaftsteuer. Steuerschuldner ist der einzelne Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb ergibt sich aus der Erbquote und dem Wert des Nachlasses am Todestag. Für jeden Erben gelten eigene Steuerklasse, eigener Freibetrag und eigener Steuersatz (§§ 15, 16, 19 ErbStG); die Beträge stehen im Ratgeber Freibeträge und Steuerklassen.
| Nachlass: Bankguthaben und Wertpapiere | 900.000 € |
| Erwerb je Person (Erbquote 1/3) | 300.000 € |
| Anteil am Pauschbetrag von 15.000 € (1/3) | − 5.000 € |
| Kind: 295.000 € − Freibetrag 400.000 € | 0 € |
| Nichte: 295.000 € − Freibetrag 20.000 € = 275.000 €, Steuerklasse II, 20 % | 55.000 € |
Die Kinder zahlen keine Erbschaftsteuer, die Nichte 55.000 €.
Für die Erbschaftsteuer zählt der Erwerb nach der Erbquote, auch wenn die Erben den Nachlass später anders untereinander aufteilen. Für steuerbefreites Vermögen wie das Familienheim enthält das Gesetz aber eigene Regeln zur Teilung des Nachlasses.
Pauschbetrag und Kosten unter Miterben
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten von 15.000 € (Todesfälle ab 2025; vorher 10.300 €) gilt einmal für den ganzen Erbfall und wird nach den Erbquoten aufgeteilt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Werden höhere Kosten nachgewiesen, stehen sie im Mantelbogen in den Zeilen 98 bis 103. Schulden, Kosten oder Vermächtnisse, die nur ein Erbe trägt, gehören in dessen Anlage Erwerber in die Zeilen 24 bis 31. Einzelheiten erklärt der Ratgeber Erbfallkostenpauschale.
Teilungsanordnung und Familienheim
Für das Familienheim gilt eine Besonderheit. Ein Erbe kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das Heim aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen, etwa einer Teilungsanordnung oder eines Vermächtnisses, an einen anderen übertragen muss oder es bei der Teilung des Nachlasses einem Miterben überlässt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, jeweils Satz 2 und 3 ErbStG).
Umgekehrt wird der Miterbe besser gestellt, der das Heim übernimmt und selbst bewohnt: Gibt er dafür anderes Vermögen hin, das er aus dem Nachlass erworben hat, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen um diesen Wert, höchstens um den Wert des übernommenen Anteils (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, jeweils Satz 4 ErbStG). Nach der Anleitung muss das zeitnah nach dem Erbfall geschehen.
| Elternhaus mit 150 m², von der Mutter bis zum Tod bewohnt | 500.000 € |
| Bankguthaben | 500.000 € |
| Erwerb je Kind (Erbquote 1/2) | 500.000 € |
| Kind A übernimmt das Haus, zieht ein und überlässt Kind B dafür seinen Anteil am Guthaben: steuerfrei | 500.000 € |
| Kind B: keine Befreiung für den abgegebenen Hausanteil; nach 7.500 € Pauschbetragsanteil und 400.000 € Freibetrag steuerpflichtig | 92.500 € |
Kind A zahlt keine Erbschaftsteuer, Kind B 10.175 € (11 % von 92.500 €, § 19 Abs. 1 ErbStG).
Die Anlage Familienheim fragt diese Vorgänge in den Zeilen 17 bis 22 ab; nach der Anleitung wird eine Kopie der Vereinbarung über die Nachlassteilung beigefügt. Die übrigen Voraussetzungen der Befreiung, etwa die Zehnjahresfrist, erklärt der Ratgeber Familienheim.
Haftung des Nachlasses bis zur Teilung
Bis zur Auseinandersetzung haftet der Nachlass für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Das Finanzamt kann sich also an das ungeteilte Vermögen halten, auch wegen der Steuer eines einzelnen Miterben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten. Die amtliche Anleitung empfiehlt deshalb, vor der Verteilung ausreichende Mittel für die Steuer zurückzuhalten.
Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger erhalten den Bescheid für die Erben und haben für die Bezahlung der Steuer zu sorgen (§ 32 ErbStG). Wer den Erwerb vor Zahlung der Steuer an andere weiterverschenkt, macht den Beschenkten in Höhe der Zuwendung haftbar (§ 20 Abs. 5 ErbStG).
Die Steuer wird für jeden Erwerber gesondert festgesetzt; für jeden Bescheid läuft eine eigene Einspruchsfrist. Was sich im Bescheid prüfen lässt, steht unter Bescheid prüfen.
Vordrucke ausgefüllt, Eingabehilfe für Mein ELSTER. Ab 149 €, Vorschau kostenlos.
Häufige Fragen
Müssen alle Erben die Erbschaftsteuererklärung unterschreiben?
Wenn die Erben eine gemeinsame Erklärung abgeben, ja: Sie ist dann von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. Bei der Übermittlung über Mein ELSTER entfällt die handschriftliche Unterschrift; übermittelt wird eine Erklärung mit einer Anlage Erwerber je Person. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, gibt er die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG).
Wird die Erbschaftsteuer für die Erbengemeinschaft gemeinsam berechnet?
Nein. Die Erbengemeinschaft selbst zahlt keine Erbschaftsteuer; Steuerschuldner ist jeder einzelne Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Sein Anteil am Nachlass ergibt sich aus der Erbquote, und es gelten seine eigene Steuerklasse, sein Freibetrag und sein Steuersatz. Deshalb kann ein Kind steuerfrei bleiben, während eine Nichte mit gleichem Anteil Steuer zahlt.
Wie wird die Erbfallkostenpauschale unter Miterben aufgeteilt?
Der Pauschbetrag gilt einmal je Erbfall und wird nach den Erbquoten aufgeteilt. Bei zwei Erben zu je 1/2 entfallen auf jeden 7.500 €, bei drei Erben zu je 1/3 jeweils 5.000 €. Für Todesfälle bis Ende 2024 gilt derselbe Grundsatz mit 10.300 €. Werden die tatsächlichen Kosten einzeln nachgewiesen, tritt die nachgewiesene Summe an die Stelle des Pauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Haften Miterben für die Erbschaftsteuer der anderen?
Bis zur Auseinandersetzung haftet der Nachlass für die Steuer aller am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Das ungeteilte Vermögen steht dem Finanzamt also auch für die Steuer einzelner Miterben zur Verfügung. Nach der Teilung schuldet jeder Erwerber seine eigene Steuer. Die amtliche Anleitung empfiehlt, vor der Verteilung ausreichende Mittel für die Steuer zurückzuhalten.
Verliert ein Miterbe die Familienheim-Befreiung, wenn ein anderer das Haus übernimmt?
Wer seinen Anteil am Familienheim bei der Nachlassteilung einem Miterben überlässt, kann dafür keine Befreiung beanspruchen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 ErbStG). Der Miterbe, der das Heim übernimmt und selbst einzieht, kann dagegen mehr begünstigtes Vermögen erhalten: Gibt er dafür eigenes Nachlassvermögen hin, erhöht sich sein begünstigter Anteil um diesen Wert, höchstens um den Wert des übernommenen Anteils (Satz 4).
Kann jeder Erbe eine eigene Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Ja. § 31 Abs. 4 ErbStG berechtigt die Erben zur gemeinsamen Erklärung, verpflichtet sie aber nicht dazu. Jeder, den das Finanzamt auffordert, kann seine Erklärung auch allein abgeben (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Der Mantelbogen beschreibt dabei immer den gesamten Nachlass, die Anlage Erwerber den eigenen Erwerb. Die Frist läuft für jeden Aufgeforderten nach seinem eigenen Schreiben.
Quellen
Weiterlesen
- Erklärung ausfüllenErbschaftsteuererklärung ausfüllen – Zeile für Zeile
- FamilienheimFamilienheim steuerfrei erben: Voraussetzungen
- ErbfallkostenpauschaleErbfallkostenpauschale: 15.000 € seit 2025
- Freibeträge & SteuerklassenErbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze
- Bescheid prüfenErbschaftsteuerbescheid prüfen: Rechenweg und Frist